Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsKammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(3)Absatz 3Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.
(4)Absatz 4Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
(5)Absatz 5Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.
(6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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