§ 117 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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