Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesausschuss hat alljährlich
1.Ziffer einsbis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
2.Ziffer 2bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen.
(2)Absatz 2Der Landesausschuss hat alljährlich
1.Ziffer einsbis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
2.Ziffer 2bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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