§ 104 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesausschuss hat alljährlich

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr

zu beschließen.

(2) Der Landesausschuss hat alljährlich

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr

zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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