(1) Der Bundesausschuss hat alljährlich
1. | bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und | |||||||||
2. | bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr | |||||||||
zu beschließen. |
(2) Der Landesausschuss hat alljährlich
1. | bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und | |||||||||
2. | bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr | |||||||||
zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln. |
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