(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
1. | innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder | |||||||||
2. | innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist. |
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
1. | wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste. |
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
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