§ 56 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1.

wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,

2.

die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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