§ 17 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“ („ÖZÄK“), die am Sitz der Bundesregierung eingerichtet ist.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Zahnärztekammer“ zu führen.

(4) Der Schriftwechsel der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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