(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
1. | die zu evaluierenden Kriterien, | |||||||||
2. | die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, | |||||||||
3. | die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie | |||||||||
4. | das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister | |||||||||
durch Verordnung zu regeln. |
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
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