§ 52 ZÄKG Qualitätssicherungsverordnung

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
    1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
    4. 4.Ziffer 4das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
    durch Verordnung zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 30.06.2026
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