§ 52 ZÄKG Qualitätssicherungsverordnung

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,

3.

die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie

4.

das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister

durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 30.06.2026
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