§ 25 ZÄKG Bundesvorstand

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Bundesvorstand gehören

1.

der/die Präsident/Präsidentin,

2.

die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin

der Österreichischen Zahnärztekammer an.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.

(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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