(1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
1. | er/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte, | |||||||||
2. | ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und | |||||||||
3. | er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. | |||||||||
Der/Die Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat. |
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
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