§ 76 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.

(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin Ergänzungen der Erhebungen durch den/die

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.

(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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