Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
1. | Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises. | |||||||||
2. | Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (§ 112). | |||||||||
3. | Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit. | |||||||||
4. | Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (§ 35 Abs. 3). |
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