§ 39 ZÄKG Landesausschuss

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß Paragraph 37, gewählten Delegierten.
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.
  3. (3)Absatz 3Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
  5. (5)Absatz 5Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
    1. 1.Ziffer einsder Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 das Vertrauen entzogen wird, sowieder Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, das Vertrauen entzogen wird, sowie
    2. 2.Ziffer 2der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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