§ 124 ZÄKG Anhängige Verfahren

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß

1.

§ 91 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, und

2.

§ 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Ärzten/Ärztinnen

sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 145 ff ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Verfahren, die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen sind, sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

(4) In mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten, in denen die Österreichische Dentistenkammer oder die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer eines Bundeslandes Partei oder Beteiligte ist und die überwiegend zahnärztliche Belange betreffen, tritt die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte ein.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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