(1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.
(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
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