Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht
1.Ziffer einsin Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
2.Ziffer 2in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
3.Ziffer 3in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
4.Ziffer 4in Bundesländern mit 751 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
5.Ziffer 5in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Absatz eins,) sowie deren Funktionen (Absatz 3,) festzulegen.
(3)Absatz 3Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
1.Ziffer einsjedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
2.Ziffer 2für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4)Absatz 4Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
(5)Absatz 5Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.
In Kraft seit 28.02.2023 bis 31.12.9999
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