Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.03.2025
(1)Absatz einsVon der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
1.Ziffer einsdas Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist,
2.Ziffer 2das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist oder
3.Ziffer 3der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des Paragraph 72, StGB ist.
(2)Absatz 2Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die
1.Ziffer einsein Verfahren nach der StPO wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder
2.Ziffer 2ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, verfügt oder in einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist.eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach Paragraph 146, Absatz eins, Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, verfügt oder in einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist.
(3)Absatz 3Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz StPO).
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 ZÄKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 ZÄKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 ZÄKG