Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß Paragraphen 37, f durchzuführen.
(2)Absatz 2Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.Der provisorische Bundesausschuss gemäß Paragraph 116, Absatz 5, beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.
(3)Absatz 3Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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