§ 115 ZÄKG Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.

(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 ZÄKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 ZÄKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115 ZÄKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 ZÄKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 ZÄKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 114 ZÄKG
§ 116 ZÄKG