(1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.
(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.
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