§ 20 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
    2. 1a.Ziffer eins aZurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 11 a, ZÄG;
    3. 2.Ziffer 2Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    4. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
    5. 4.Ziffer 4Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
    6. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    7. 6.Ziffer 6Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    8. 7.Ziffer 7Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
    (Anm.: Z 7a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 7 a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)
    1. 8.Ziffer 8Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,);
    2. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG;
    3. 10.Ziffer 10Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 9, ZÄG;
    4. 11.Ziffer 11Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 31, ZÄG;
    5. 12.Ziffer 12Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung;
    6. 13.Ziffer 13Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 4 und § 42c Abs. 3 ZÄG.Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 4 und Paragraph 42 c, Absatz 3, ZÄG.
  2. (2)Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden undist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Absatz 4, Ziffer 3,) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Absatz eins, Ziffer eins,) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4,
  4. (4)Absatz 4Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. 1.Ziffer einsVorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
    2. 2.Ziffer 2Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).
In Kraft seit 01.09.2023 bis 30.06.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 ZÄKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 ZÄKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 20 ZÄKG


Entscheidungen zu § 20 ZÄKG


Entscheidungen zu § 20 Abs. 1 ZÄKG


Entscheidungen zu § 20 Abs. 3 ZÄKG


Entscheidungen zu § 20 Abs. 4 ZÄKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 ZÄKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 ZÄKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZÄKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 ZÄKG
§ 21 ZÄKG