Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAls außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
1.Ziffer einseine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen odereine oder mehrere der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, nicht mehr erfüllen oder
2.Ziffer 2gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,
in die Zahnärzteliste eintragen lassen.
(2)Absatz 2Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
1.Ziffer einsdas offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und
2.Ziffer 2weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.
(3)Absatz 3Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,
1.Ziffer einsdie von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,
2.Ziffer 2die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie
1.Ziffer einsMitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oderMitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 10, wird oder
2.Ziffer 2seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
(5)Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.
(6)Absatz 6Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.Personen, die gemäß Absatz 5, aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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