§ 40 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Landesausschuss obliegt

1.

die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,

2.

die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,

3.

die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,

4.

die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,

5.

der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,

6.

der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,

7.

der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,

8.

der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.

(2) Der Landesausschuss kann weiters

1.

beratende Ausschüsse einsetzen,

2.

weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,

3.

Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und

4.

den Erweiterten Landesausschuss einberufen.

(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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