§ 40 ZÄKG Aufgaben des Landesausschusses

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Landesausschuss obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 35,, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, der Landeszahnärztekammer,
    4. 4.Ziffer 4die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,
    5. 5.Ziffer 5der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
    6. 6.Ziffer 6der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
    7. 7.Ziffer 7der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,
    8. 8.Ziffer 8der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.
  2. (2)Absatz 2Der Landesausschuss kann weiters
    1. 1.Ziffer einsberatende Ausschüsse einsetzen,
    2. 2.Ziffer 2weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,
    3. 3.Ziffer 3Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und
    4. 4.Ziffer 4den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
  3. (3)Absatz 3Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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