(1) Dem Landesausschuss obliegt
1. | die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind, | |||||||||
2. | die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
3. | die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
4. | die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
5. | der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland, | |||||||||
6. | der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
7. | der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags, | |||||||||
8. | der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer. |
(2) Der Landesausschuss kann weiters
1. | beratende Ausschüsse einsetzen, | |||||||||
2. | weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen, | |||||||||
3. | Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und | |||||||||
4. | den Erweiterten Landesausschuss einberufen. |
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
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