Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, verpflichtet.
(2)Absatz 2Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3)Absatz 3Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
1.Ziffer einsdie Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
2.Ziffer 2die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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