§ 32 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,

2.

die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,

3.

den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und

4.

für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.

(2) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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