(1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
1. | die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie | |||||||||
2. | die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren. |
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Wenn
1. | der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat, | |||||||||
2. | der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder | |||||||||
3. | der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist, | |||||||||
so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln. |
0 Kommentare zu § 28 ZÄKG