§ 23 ZÄKG Bundesausschuss

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Landeszahnärztekammern.

(2) Die Sitzungen des Bundesausschusses sind

1.

bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich oder

2.

auf Verlangen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses

vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und werden von diesem/dieser geleitet.

(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.

(5) Für Beschlüsse des Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.

(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

1.

der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird,

2.

der Beschluss über die Erlassung und Änderung der Satzung und

3.

der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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