§ 86 ZÄKG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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