Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsGegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2)Absatz 2Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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