1.Ziffer einsbei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
2.Ziffer 2bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
3.Ziffer 3bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
4.Ziffer 4bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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