§ 68 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Verwaltungsgerichts des Landes in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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