(1) Dem Bundesvorstand obliegt
1. | die Entscheidung in Angelegenheiten der Delegiertenversammlung und des Bundesausschusses, sofern deren Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann, | |||||||||
2. | die Behandlung von Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt, | |||||||||
3. | die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist, | |||||||||
4. | die Ernennung des/der Kammeramtsdirektors/Kammeramtsdirektorin, | |||||||||
5. | die Entscheidung in Personalangelegenheiten betreffend die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer. |
(2) Fällt eine vom Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.
(3) Sitzungen des Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.
(4) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
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