Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2)Absatz 2Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
1.Ziffer einsdie Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,
2.Ziffer 2die Information und Beratung des Landesausschusses,
3.Ziffer 3die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und
4.Ziffer 4die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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