(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
1. | die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss, | |||||||||
2. | die Information und Beratung des Landesausschusses, | |||||||||
3. | die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und | |||||||||
4. | die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. |
0 Kommentare zu § 47 ZÄKG