§ 47 ZÄKG Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.

(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt

1.

die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,

2.

die Information und Beratung des Landesausschusses,

3.

die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und

4.

die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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