§ 3 ZÄKG Begriffsbestimmungen

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.

(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Organe: die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff;

2.

Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37;

3.

Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1;

4.

Referenten/Referentinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind;

5.

Personal: die in einem Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer stehenden Personen;

6.

Beauftragte: Personen, die von der Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der Durchführung bestimmter Projekte betraut sind.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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