§ 51 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Einrichtung für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.

(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.

(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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