Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.
0 Kommentare zu § 123 ZÄKG