§ 53 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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