Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden.
(2)Absatz 2Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3)Absatz 3Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
1.Ziffer einsbei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
2.Ziffer 2bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
betragen.
(4)Absatz 4§ 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.Paragraph 409 a, Absatz 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5)Absatz 5Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.Gegen den Bescheid gemäß Absatz 3, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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