Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.
(2)Absatz 2Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 ZÄKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 ZÄKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 ZÄKG