§ 24 ZÄKG Aufgaben des Bundesausschusses

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 24.Paragraph 24,

Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Paragraphen 19, ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
  2. 2.Ziffer 2der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
  3. 3.Ziffer 3die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
  4. 4.Ziffer 4die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
  5. 5.Ziffer 5die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
  6. 6.Ziffer 6die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
  7. 7.Ziffer 7der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
  8. 8.Ziffer 8der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
  9. 9.Ziffer 9der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
  10. 10.Ziffer 10die Einsetzung beratender Ausschüsse,
  11. 11.Ziffer 11die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
  12. 12.Ziffer 12die Einberufung der Delegiertenversammlung,
  13. 13.Ziffer 13die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
  14. 14.Ziffer 14der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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