§ 24 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt

1.

die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,

2.

der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,

3.

die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,

4.

die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,

5.

die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,

6.

die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,

7.

der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,

8.

der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,

9.

der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,

10.

die Einsetzung beratender Ausschüsse,

11.

die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,

12.

die Einberufung der Delegiertenversammlung,

13.

die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,

14.

der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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