Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
1. | die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind, | |||||||||
2. | der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern, | |||||||||
3. | die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
4. | die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
5. | die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
6. | die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten, | |||||||||
7. | der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
8. | der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
9. | der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt, | |||||||||
10. | die Einsetzung beratender Ausschüsse, | |||||||||
11. | die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten, | |||||||||
12. | die Einberufung der Delegiertenversammlung, | |||||||||
13. | die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs, | |||||||||
14. | der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs. |
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