Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAb 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß Paragraph 115, haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Absatz 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Absatz 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.
(2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 sindIm Sinne des Absatz eins, sind
1.Ziffer einsprovisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,
2.Ziffer 2provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und
3.Ziffer 3provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer.
(3)Absatz 3Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Absatz 2, genannten Personen an.
(4)Absatz 4Im Sinne des Abs. 1 sindIm Sinne des Absatz eins, sind
1.Ziffer einsprovisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes,
2.Ziffer 2provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und
3.Ziffer 3provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
(5)Absatz 5Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen an.
(6)Absatz 6Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.
(7)Absatz 7Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.
(8)Absatz 8Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Absatz 4, genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.
(9)Absatz 9Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.
(10)Absatz 10Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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