§ 43 ZÄKG Präsident/Präsidentin

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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