Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsJede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4,).
(2)Absatz 2Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 ZÄKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 ZÄKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 ZÄKG