§ 114 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger

1.

die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und

2.

die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes ein.

Die Österreichische Zahnärztekammer ist Rechtsnachfolger hinsichtlich jener Rechte und Pflichten der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern, die die von der Österreichischen Zahnärztekammer vertretenen Kammermitglieder betroffen haben und weiterhin betreffen.

(2) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der Österreichischen Ärztekammer bzw. von den Ärztekammern in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) abgeschlossen wurden, gehen ab 1. Jänner 2006 auf die Österreichische Zahnärztekammer über. Die auf Grund der Gesamtverträge abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Trägern der Sozialversicherung gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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