§ 81 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,

1.

welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und

2.

welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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