Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDen Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2)Absatz 2Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
1.Ziffer einsEntgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
2.Ziffer 2Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
3.Ziffer 3Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
4.Ziffer 4Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
5.Ziffer 5Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
6.Ziffer 6Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
7.Ziffer 7Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;
8.Ziffer 8Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
9.Ziffer 9Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
10.Ziffer 10Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/VertreterinnenWeiters zählt zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
1.Ziffer einsin die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
2.Ziffer 2in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
3.Ziffer 3in den Überprüfungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Absatz eins, an die Landeszahnärztekammern übertragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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