Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFunktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.Funktionäre/Funktionärinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.
(2)Absatz 2Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ehrenamtlich aus.
(3)Absatz 3Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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