§ 14 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.

(2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.

(3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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