Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.
(2)Absatz 2Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4 und der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5,
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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