§ 19 ZÄKG Eigener Wirkungsbereich

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge;
    2. 2.Ziffer 2Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
    3. 2a.Ziffer 2 aAbschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 26 c, Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;
    4. 3.Ziffer 3disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der zahnärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Zahnärzteschaft durch Zahnärzte/Zahnärztinnen einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters;
    5. 4.Ziffer 4Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
    6. 5.Ziffer 5Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;
    7. 6.Ziffer 6Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
    8. 7.Ziffer 7Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
    9. 8.Ziffer 8Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
    2. 2.Ziffer 2Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
    5. 5.Ziffer 5Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
    7. 7.Ziffer 7jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
    8. 8.Ziffer 8Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
    9. 9.Ziffer 9Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
    10. 10.Ziffer 10Satzung und Geschäftsordnung;
    11. 11.Ziffer 11Beitragsordnung;
    12. 12.Ziffer 12Diäten- und Reisegebührenordnung;
    13. 13.Ziffer 13Aufwandsentschädigungsordnung;
    14. 14.Ziffer 14Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse.
  3. (3)Absatz 3Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsEntsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien;
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden;
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken;
    5. 5.Ziffer 5Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
    6. 6.Ziffer 6Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
  4. (4)Absatz 4Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
    1. 1.Ziffer einsErstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. 3.Ziffer 3Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
    4. 4.Ziffer 4Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
    5. 5.Ziffer 5Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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