Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2)Absatz 2Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3)Absatz 3Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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