(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.
(2) Die Delegiertenversammlung
1. | kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und | |||||||||
2. | ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen. |
(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
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