Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß Paragraph 37,
(2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung
1.Ziffer einskann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und
2.Ziffer 2ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen.
(3)Absatz 3Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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