§ 30 ZÄKG Delegiertenversammlung

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.

(2) Die Delegiertenversammlung

1.

kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und

2.

ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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