(1) Die Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung „Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.
(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen.
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