§ 45 ZÄKG Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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