§ 71 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzuleiten.

(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass

1.

weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder

2.

eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,

so hat er/sie die Anzeige zurückzulegen und hievon den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zu verständigen.

(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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