Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
1.Ziffer einsim Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren,im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, höchstens für die Dauer von drei Jahren,
2.Ziffer 2in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres
verhängt werden.
(2)Absatz 2Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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