(1) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
1. | im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren, | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres | |||||||||
verhängt werden. |
(2) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
0 Kommentare zu § 59 ZÄKG